SWA und VSM schliessen neue JUP-Regelung ab

Der Verband Schweizer Medien (VSM) und der Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA) haben die sogenannte JUP-Vereinbarung in die Neuzeit überführt. Nach dem Konkurs von Publicitas sei eine Neuregelung notwendig geworden. Die verbleibenden Parteien haben sich dabei für eine einfache Lösung entschieden, die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

swa_vsm_logo

Die Jahresumsatzprämie (JUP) für Anzeigenkunden geht auf die 50er Jahre zurück und wurde seit dieser Zeit den Direktkunden eines Medienhauses angeboten. Dabei wird zwischen JUP 1 für Zeitungen und JUP 2 für Zeitschriften unterschieden.

Die neue JUP-Empfehlung für Mitglieder des VSM und Werbetreibende ersetzt die bisherige Regelung und macht vieles einfacher. So ist keine jährliche Anmeldung bei einer Treuhandgesellschaft notwendig, es ist kein Mindestumsatz mehr vorgeschrieben und es sind auch keine Jahresabrechnungen mehr erforderlich.

Die neue JUP wird den Aufträgen von Direktkunden direkt in Abzug gebracht – unabhängig von Mengen- oder sonstigen Rabattierungen. Allerdings können Werbeauftraggeber die JUP und die Beraterkommission nicht kumulieren!

Die Höhe der JUP wurde ebenfalls vereinheitlicht und entspricht heute den gleichen Sätzen wie die BK. Werbeauftraggeber sind angehalten sich zu entscheiden, ob sie innerhalb eines Kalenderjahres die JUP für Direktbuchungen beanspruchen wollen oder in Zusammenarbeit mit einer Agentur die BK. Von der JUP-Regelung ausgenommen sind Gelegenheitsanzeigen wie Stellen- und Liegenschaften sowie Anzeigen zu Lokalpreisen.

Die neue JUP-Empfehlung kann auf den Websites des VSM und des SWA heruntergeladen werden.

Weitere Artikel zum Thema