Anwalt darf nicht an Hockeymatch werben

Ein Anwalt hat jeweils während Eishockeyspielen im Kanton Bern Werbung für seine Kanzlei gemacht. Dafür wurde er wegen Verletzung von Berufsregeln verwarnt - zu Recht, findet nun das bernische Verwaltungsgericht. Es wies die Beschwerde des Anwalts ab.

Dies geht aus einem am Montag publizierten Urteil hervor. Anwältinnen und Anwälte dürfen für ihre Kanzleien zwar Werbung machen, müssen dabei aber ein gutes Mass an Zurückhaltung an den Tag legen. Gestattet ist Werbung nur, solange sie objektiv ist und einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. So verlangen es die Berufsregeln. Die Werbung des betroffenen Anwalts im Eishockeystadion hielt das Verwaltungsgericht, wie die Vorinstanz, für unzulässig.

Strafe präsentiert

Der Werbe-Flash für den Anwalt wurde jeweils bei Spielerstrafen auf einer LED-Anzeige im Stadion aufgeschaltet. Der Stadionsprecher kündigte dies an mit dem Satz «Strafe- presented by». Die Werbeeinspielung mit Name und Internetadresse des Anwalts sowie einem Slogan dauerte rund acht Sekunden und wurde durchschnittlich sieben bis acht Mal pro Spiel ausgestrahlt, je nachdem wie viele Strafen der Schiedsrichter  eben aussprechen musste. In den oberen Fussball- und Eishockey-Ligen ist es heute gang und gäbe, dass Firmen und Organisationen mit durchaus professionellen Werbeauftritten während dem Spielverlauf Tore, Totomat-Durchsagen, Time-outs oder eben Strafen präsentieren.

Ethisch vertretbar

Der betroffene Anwalt berief sich auf einen St. Galler Gerichtsentscheid, wonach das in den Berufsregeln stipulierte «Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit» grosszügig auszulegen sei. Die Mehrheit der Bevölkerung halte anwaltliche Werbung für informativ und ethisch vertretbar. Ausserdem befinde sich die Frage, ob und in welcher Form Anwaltswerbung zulässig sei, im Wandel, gab der Anwalt zu bedenken.

Angemessene Verwarnung

Diesen Argumenten folgte das Verwaltungsgericht indessen nicht. Alles in allem lasse die Werbung des Anwalts die erforderliche Zurückhaltung vermissen, stützte es die Vorinstanz. Mit seinem Slogan habe der Anwalt versucht, einen Zusammenhang zwischen dem vermeintlich rechtlichen Aspekt der Spielerstrafe und der Anwaltskanzlei herbeizuführen. Und dies während Spielunterbrüchen, in denen sich die Aufmerksamkeit der Zuschauer erfahrungsgemäss auf die Grossbildschirme im Stadion richte. Das wiederholte Abspielen bei jeder verhängten Strafe habe den Effekt auf die Zuschauer zusätzlich verstärkt. Die Verwarnung als mildeste Form einer Sanktion sei angemessen, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss. Der Anwalt kann das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen. (SDA)

Bild: Keystone

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