Unerlaubte Werbung im Radio: Die SRG verliert vor Bundesgericht

Wie und wann darf die SRG über die eigenen Kanäle für eigene Sendungen werben? Diese unklare Frage wurde nun vom Bundesgericht geklärt.

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Die Ausgangslage bildeten Trailer, die im Winter 2015 fünfzig Mal auf den Radiosendern SRF1 und SRF3 ausgestrahlt wurden. Beworben wurde die Sendung «Die grössten Schweizer Talente» auf dem Fernsehsender SRF1.

Eigentlich ist Werbung auf den SRF-Radiosendern verboten. Die Frage war also: Darf Radio SRF für SRF-TV-Sendungen werben?

 

Bakom wollte Wiederholung des Falles verhindern

Wie die Schweiz am Wochenende in der aktuellen Ausgabe berichtet, riefen die besagten Spots das Bakom auf den Plan. Für das Bundesamt war klar: SRF verstiess gegen das Werbeverbot. Programmhinweise seien, so das Bakom, nur erlaubt, wenn sie einen direkten Bezug zu Sendungen aufwiesen. Wird beispielsweise über ein Fussballspiel am Radio berichtet, darf also darauf hingewiesen werden, dass es auf SRF2 im Fernsehen zu sehen ist. Dieser Sendungs-Zusammenhang war im Fall von «Die grössten Schweizer Talente» nicht gegeben.

Das Verdikt hatte keine Folgen für die SRF. Der Sender wurde aber aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit sich der Vorfall nicht wiederholt.

 

Bundesverwaltungsgericht sollte Grundsatzfrage klären

SRF akzeptierte die Verfügung jedoch nicht, denn es ging um eine Grundsatzfrage: Darf die grosse Gratis-Reichweite der SRF-Sender genutzt werden, um das eigene Angebot zu bewerben? Und wenn ja: Wo und wie soll die Werbung genau beschränkt werden? SRF wollte Klarheit und ging mit der Frage vors Bundesverwaltungsgericht.

Dieses gab dem Sender zumindest teilweise Recht: Eigenwerbung auf den Radiosendern sei dann zulässig, wenn sie «überwiegend der Publikumsbindung» diene, so das Urteil. Das wäre im vorliegenden Fall eigentlich gegeben gewesen – änderte aber nichts an der Tatsache, dass SRF das Recht verletzte hatte. Der Grund: Die Spots für die TV-Sendung liefen in normalen Sendungen ohne akustisches Trennsignal, obwohl sie klar vom redaktionellen Programm hätten abgegrenzt werden müssen.

Auch mit diesem Entscheid konnte und wollte die SRG nicht leben und zog den Fall vors Bundesgericht. Die Vorgabe, es brauche einen inhaltlichen Zusammenhang, um als «Programmhinweis» zu gelten, wollte man nicht akzeptieren. Diese vom Bundesrat niedergeschriebene Vorschrift widerspreche dem Radio- und Fernsehgesetz, war man sich seitens SRG sicher. Als Programmhinweis hätte der Trailer ohne Einschränkungen ausgestrahlt werden dürfen.

 

Bundesgericht bestätigt Urteil

Nun stellten die Bundesrichter fest: Der Spot war rechtswidrig. Es handelte sich dabei sehr wohl um Werbung und nicht um einen Programmhinweis. Der geforderte inhaltliche Zusammenhang für Programmhinweise sei gesetzes- und verfassungskonform, so das Urteil des Bundesgericht.

Wie die Schweiz am Wochenende schreibt, sei die Verordnung in der Zwischenzeit geändert. Hinweise auf Programme gelten neu dann nicht mehr als Werbung, wenn sie keinen «werbenden Charakter» haben. Am Urteil hätte aber auch die angepasste Verordnung wohl nichts geändert, denn der «Schweizer Talente»-Spot kam in der Aufmachung durchaus werbend daher.

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