Rigi-Post druckte Leserbriefe ohne Prüfung schwerer Vorwürfe

Schweizer Presserat rügt die Rigi-Post: Mit der Veröffentlichung zweier Leserbriefe habe sie die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verletzt. Während eines Wahlkampfs wurden darin schwere Vorwürfe gegen einen Lokalpolitiker erhoben.

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Diese nicht zu überprüfen und insbesondere den Politiker zu den Vorwürfen nicht anzuhören, stelle einen offensichtlichen Verstoss gegen die berufsethischen Pflichten da, teilte der Presserat am Donnerstag mit. Er hiess daher eine entsprechende Beschwerde gut. Dem Kandidaten für das Gemeindepräsidium von Arth SZ wurde im Frühling 2016 in Leserbriefen der jeweils donnerstags erscheinenden Lokalzeitung Rigi Post ein illegales und besonders verwerfliches Verhalten vorgeworfen.

Aus dem Fairnessprinzip und dem ethischen Gebot der Anhörung beider Seiten («Audiatur et altera pars») leite sich die Pflicht der Journalisten ab, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören, heisst es weiter. Deren Stellungnahme sei im gleichen Medienbericht «kurz und fair» wiederzugeben. Der Herausgeber wäre laut Presserat also verpflichtet gewesen einzugreifen: Entweder hätte er die Leserbriefe nicht veröffentlichen dürfen. Oder er hätte dem Kandidaten in der gleichen Ausgabe der Rigi-Post Gelegenheit geben müssen, sich zu den Vorwürfen zu äussern, schreibt der Presserat.

Eine zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten gehörende Richtlinie hält fest, dass die berufsethischen Normen auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen und Online-Kommentaren gelten. Sie hält aber auch fest, der Meinungsfreiheit sei gerade auf der Leserbriefseite ein «grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen», weshalb eine Redaktion nur bei offensichtlichen Verletzungen der Erklärung einzugreifen habe.

Nichts zu Schulden lassen kommen haben sich aus Sicht des Presserats der Tages-Anzeiger, die Basler Zeitung und die Zürichsee-Zeitung. Beschwerden gegen alle drei Medien wurden abgewiesen. (SDA/hae)

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