Presserat: Werbung und redaktionellen Teil ungenügend getrennt

Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde der Associazione Ticinese dei Giornalisti, einer Sektion des Journalistenverbandes Impressum, gegen den Corriere del Ticino gut. Die Zeitung hatte eine Zigarettenwerbung mitten auf einer redaktionellen Seite abgedruckt, ohne die Werbung optisch und/oder begrifflich deutlich abzugrenzen.

Im März 2010 veröffentlichte der Corriere del Ticino in der Mitte einer redaktionellen Seite eine kreisförmige farbige Zigarettenwerbung («Where friendship happens») mit einem Durchmesser von ca. 15 Centimeter. Die Associazione Ticinese dei Giornalisi beschwerte sich beim Presserat über die Verletzung des Gebots der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung.

Das Plenum des Presserats sieht dieses Gebot im konkreten Fall verletzt. Zwar sei die Zigarettenwerbung für die Leserschaft bei näherer Betrachtung auch ohne zusätzliche begriffliche Kennzeichnung oder optische Abgrenzung erkennbar. Durch die für das Publikum ungewohnte Platzierung der Anzeige inmitten von redaktionellen Beiträgen, würden die Leserinnen und Lesern jedoch zumindest im ersten Moment irregeführt, da das Auge beim Aufschlagen der Seite fast zwangläufig auf die Werbung falle. Derartige «Textfeldanzeigen» wirkten der Trennung von redaktionellen und kommerziellen Inhalten tendenziell entgegen. Umso mehr sei hier eine deutliche begriffliche und/oder optische Kennzeichnung zu verlangen.

 

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