Die Tücken der Urheberrechte

Ein SW-Workshop orientierte Werbetreibende über die Fallstricke im Umgang mit Copyrights

Ein SW-Workshop orientierte Werbetreibende über die Fallstricke im Umgang mit CopyrightsVon Piero Schäfer Viele Werber, die regelmässig mit Urheberrechten in Musik, Text und Bild zu tun haben, wissen oft zu wenig Bescheid über die Fussangeln des Copyrights. Anlässlich eines SW-Workshops haben Spezialisten von Suisa und Pro Litteris Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus der Werbebranche gezeigt, wo die juristischen Fallen lauern.
Über 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Werbebranche haben am traditionellen SW- Workshop teilgenommen, der dieses Jahr dem heiklen Thema Urheberrecht gewidmet war. Offensichtlich neigen viele Werbetreibende dazu, das Urheberrecht wenn nicht gerade vorsätzlich, so doch reichlich fahrlässig zu missachten. Vor allem, wenn ein an sich geschütztes Werk im Bild nicht gerade vorne platziert, sondern eher wie zufällig im Hintergrund auszumachen ist. Und dabei ist absolut nicht relevant, welchen künstlerischen Wert man subjektiv einem Gegenstand beimisst: Das Urheberrecht ist nämlich völlig wertfrei. Und es gilt sogar für Skizzen: Das Werk muss nicht vollendet sein, um dem Schutz zu unterliegen.
Wer ist Rechteinhaber, wer haftbar?
Entscheidend ist die Tatsache, dass die Rechte beim eigentlichen Rechtsinhaber abgeklärt werden. Wenn man sich das Copyright eines Fotografen sichert, heisst das noch lange nicht, dass man damit auch das Recht an der Reproduktion eines auf diesem Bild erkennbaren, geschützten Werkes erworben hat. Zu bemerken ist zudem, dass auch Besitzer eines Kunstwerkes (Privatperson oder auch Galerist) nicht legitimiert sind, die Urheberrechte abzutreten.
Etwas weniger streng sind die Auflagen bei Bauwerken: Auf öffentlichem Grund stehende Bauten, die auch von da aus einsehbar sind, dürfen als Dekoration im Hintergrund verwendet werden.
Eine wichtige Frage betrifft die Haftung: Wer ist bei einer Verletzung des Urheberrechtes verantwortlich? Ist es der Fotograf, die Agentur oder der Auftraggeber? Haftbar ist, wer die Werke nutzt, lautet die Antwort. Also in den meisten Fällen der Werbeauftraggeber.
Es gibt Rechte, die man nicht kaufen kann
Mitunter ist es nicht einfach, sämtliche Rechte abzuklären, deshalb empfahl Werner Stauffacher, Leiter der Rechtsabteilung von Pro Litteris, den Werbern und Auftraggebern, sich bei einer Verwertungsgesellschaft beraten zu lassen. Dort besitze man genügend Erfahrung, um auch in heiklen Fällen weiterzuhelfen. Allerdings, schränkte der Referent ein, gebe es Urheber, bei denen man sich die Arbeit sparen könne: Bei Giacometti oder Matisse sei es vergebene Liebesmüh, da die Rechte schlicht nicht erhältlich oder für die meisten Auftraggeber zu kostspielig seien. Wer sich einer Verletzung des Urheberrechtes schuldig macht, wird gehörig zur Kasse gebeten: Die Kosten für die Nutzung, die bestimmten Tarifen unterliegen, werden um 100 Prozent aufgestockt. «Es kann nicht sein, dass solche, die zu bequem sind, die Rechte für die Nutzung abzuklären, gleich viel bezahlen sollen wie diejenigen, die sich dieser Pflicht unterziehen», meinte Stauffacher.
Das Urheberrecht ist eine komplexe Angelegenheit, für die es sich lohnt, Spezialisten der konzessionierten Verwertungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen. Dort erhält man dann auch sinnvolle Tipps, wie etwa denjenigen, dass alle urheberrechtlichen Probleme gelöst sind, sobald 70 Jahre seit dem Tod des Erschaffers des Werkes verstrichen sind. Und natürlich führt man bei allen Verwertungsgesellschaften Buch darüber, wann das jeweils so weit ist.
Copyright Clearance Unterlagen über den SW-Workshop sind für 25 Franken erhältlich bei der Geschäftsstelle der Schweizer Werbung SW, Kappelergasse 14, 8001 Zürich, 01 211 40 11, Fax 01 211 80 18,
E-Mail: info@sw-ps.ch

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