Streit um Werbeverstösse in «Gesundheit Sprechstunde»

Das Bundesamt für Kommunikation wirft der Sendung schwere und wiederholte Verletzung der Werbe- und Sponsoringbestimmungen vor. Presse-TV hält den Entscheid des Bakom jedoch für unverhältnismässig.

Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom)
wirft der Sendung «Gesundheit Sprechstunde», die unter der Konzession
von Presse-TV auf SF2 ausgestrahlt und von Ringier produziert wird,
schwere und wiederholte Verletzung der Werbe- und
Sponsoringbestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes vor. So
beanstandet das Bakom ungenügende Sponsorentransparenz, Schleichwerbung
und unzulässige Heilmittelwerbung. Presse-TV wird nun als
Konzessionärin verpflichtet, in den vom Bakom beanstandeten Punkten den
rechtmässigen Zustand herzustellen und das Bakom zusätzlich über die
unternommenen Schritte zu informieren. Presse-TV hält den Entscheid des
Bakom für unverhältnismässig und widerspricht dem Bundesamt in mehreren
Punkten. Am Anfang und am Ende der vom Bakom
untersuchten Sendungen wurden die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte (FMH) als Sponsorin genannt, obwohl die FMH lediglich
Sponsorengelder von Dritten sammelte und diese an Ringier
weiterleitete. Das Gesetz verlangt aus Transparenzgründen, dass alle
Sponsoren am Anfang und am Ende der Sendung erwähnt werden. Gemäss
Ringier war die Zusammenarbeit von Ringier und FMH dem Bakom jedoch
längst bekannt. Das Bundesamt habe aber erst 2004 ein Verfahren gegen
die Sendung «Gesundheit Sprechstunde» eingeleitet, als es von einem
Konkurrenzunternehmen von Ringier dazu aufgefordert worden war. Seither sind gemäss Ringier der
gesetzeskonforme Zustand und die verlangte Transparenz im
Sponsoringbereich hergestellt.

Unter anderen werden zudem folgende Sachverhalte vom Bundesamt
beanstandet: Das Schweizerische Zentrum für Allergie, Haut und Asthma
(AHA) beteiligte sich an der Finanzierung von einzelnen Sendungen, ohne
als Sponsor genannt zu werden. Des Weiteren qualifiziert das Bakom die
Präsenz der Lungenliga in der Sendung «100 Jahre Lungenliga» als
Schleichwerbung, liess sich doch Ringier die Produktion dieser Sendung
durch die Lungenliga finanzieren, ohne dies den Zuschauern
offenzulegen. Ringier findet die Bezeichnung Schleichwerbung in diesem
Zusammenhang bedenklich, ist die Institution doch gemeinnützig. «Ihr
Ziel ist es, ihre Dienstleistungen möglichst vielen Kranken und
ihren Angehörigen bekannt zu machen», heisst es in einer Mitteilung.

Zwischen Novartis und Ringier bestehe ferner eine Vereinbarung, in
welcher sich Ringier verpflichtet habe, Novartis in der «Gesundheit
Sprechstunde» zu berücksichtigen, schreibt das Bakom. Ringier kontert,
dass eine Informationsplattform wie «Gesundheit Sprechstunde» keine
Fernsehgebühren erhalte und deshalb auf
eine grosszügige Unterstützung durch die Wirtschaft angewiesen sei. Der
Medienkonzern weist darauf hin, dass die Partnerschaftsverträge mit
Novartis ausdrücklich die Unabhängigkeit der einzelnen Redaktionen
garantierten.

Auch in der Art der Präsentation und Nennung von Heilmitteln in einigen
Sendungen sieht das Bakom Schleichwerbung. Da es sich bei diesen
Produkten um verschreibungspflichtige Medikamente handelt, wurde gemäss
Bakom zugleich das Heilmittelwerbeverbot verletzt. Ringier hat die
Problematik der Nennung von rezeptpflichtigen Medikamenten erkannt,
akzeptiert jedoch den Vorwurf der Schleichwerbung für einzelne
Medikamente nicht. Es handle sich lediglich um Einzelfälle, schreibt
Ringier, und zudem sei die Redaktion der «Gesundheit Sprechstunde» der
Meinung, dass die Erwähnung journalistisch gerechtfertigt war.

Der Entscheid des Bakom kann nun innert 30 Tagen beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek)
angefochten werden. Ringier unterstützt den Entscheid von Presse-TV,
gegen die Verfügung des Bakom eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen.
Wegen des Verdachtes auf schwere und wiederholte Verletzung der Werbe-
und Sponsoringbestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes eröffnet das
Bakom zudem ein Verwaltungsstrafverfahren. In dessen Rahmen
können eine Busse bis zu 50’000 Franken erteilt und die unrechtmässig
erzielten Einnahmen eingezogen werden.

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