Lauterkeitskommission: Dritte Kammer hat entschieden

Dieses wurde ebenso gutgeheissen wie sieben der Beschwerden. Je zwei wegen Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers, wegen unrechtmässiger Zusendung von E-Mail-Werbung und wegen Geschlechterdiskriminierung sowie im Fall einer Offerte für ein Registereintrag, die sich als Rechnung tarnte.Von den vier Beschwerden wegen Geschlechterdiskriminierung richteten sich je zwei gegen die Verun­glimpfung von Frauen und von Männern, je zwei wurden gutgeheissen und […]

Dieses wurde ebenso gutgeheissen wie sieben der Beschwerden. Je zwei wegen Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers, wegen unrechtmässiger Zusendung von E-Mail-Werbung und wegen Geschlechterdiskriminierung sowie im Fall einer Offerte für ein Registereintrag, die sich als Rechnung tarnte.Von den vier Beschwerden wegen Geschlechterdiskriminierung richteten sich je zwei gegen die Verun­glimpfung von Frauen und von Männern, je zwei wurden gutgeheissen und abgewiesen – paritätisch ver­teilt auf beide Geschlechter.

Mann wird zum willenlosen Objekt

Gutgeheissen wurden die Fälle einer Schaufensterskulptur, die Bezug nahm auf die «Nose Art» auf Fliegern der 40er-Jahre, sowie das Sujet eines Mannes mit nacktem Ober­körper für die Bewerbung eines Bügeleisens. Zum einen fehlte zwischen dem Sujet und der Headline «Heisses Gerät» ein natürlicher Zusammenhang, zum andern wurde der Mann, der mit einer sirupähnlichen Flüssigkeit übergossen wird, als willenloses und manipulierbares Objekt dargestellt. Das Sujet der mit gespreizten Beinen auf einer Bombe reitenden Frau wurde als entwürdigend beanstandet, da es einen unverstell­ten Blick auf den Schritt der Dame erlaubte.

Gnade vor Recht

Als lauter beurteilt wurden dagegen sowohl die klar humoristische Darstellung eines Mannes, der einen Büstenhalter trägt, sowie das Sujet einer nur mit einem Kettenhemd bekleideten Frau, wobei es sich hier um einen Grenzfall handelte. Zwar wurde die Beteuerung des Beschwerdegegners, solche Kettenhemden würden im Sicherheits- und Desingbereich gewöhnlich tatsächlich auf nackter Haut getragen, als glaubwürdig erachtet; der damit gekoppelte Hinweis «attraktive Angebote» wurde dagegen als zumindest zwiespältig beurteilt. In der Summe liess die Dritte Kammer in diesem Fall sozusagen Gnade vor Recht walten.

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