Videokonferenz Expo Event: Coronavirus und Kurzarbeitsentschädigung

Die Vorstandssitzung des Branchenverbandes Expo Event vom Montag unter Präsident Eugen Brunner hat live via Streaming die Kernfragen, die die Live Kommunikation betreffen, beantwortet.

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Kurzarbeit ist ein wirksames Instrument, um bei Fällen wie dem unerwarteten Auftreten des Coronavirus vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitsplätze zu erhalten.

Durch die Kurzarbeitsentschädigung KAE wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Die KAE bietet dem Arbeitgeber eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Die Vorteile für die Arbeitnehmenden sind Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Bewahrung des umfassenden sozialen Schutzes innerhalb eines Arbeitsverhältnisses und die Vermeidung von Betragslücken in der beruflichen Vorsorge.

Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Somit können Unternehmen mit Verweis auf das Coronavirus KAE beantragen. Aber: Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind.

Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen. Beispielsweise kann man an folgende Konstellationen denken:

  • Betriebe werden auf behördliche Anordnung geschlossen
  • Produktionseinbruch, weil Komponenten aus vom Coronavirus betroffenen Regionen wie 
beispielsweis. China oder von betroffenen Betrieben nicht mehr verfügbar sind (Import)
  • Produktionseinbruch, weil Produkte nicht mehr in vom Coronavirus betroffene Regionen wie beispielsweise China geliefert werden können (Export)
  • Warentransporte brechen ein
  • Kundinnen und Kunden bleiben aus Angst vor Ansteckung aus (betrifft vor allem Gastronomie, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, Reisebüros, Personentransportunternehmen und so weiter)

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Um schneller reagieren zu können, wurde die Voranmeldefrist von bisher 10 Tagen auf neu 3 Tage reduziert.

Die folgenden Fragen und Antworten sollen den Mitgliedern von Expo Event Swiss Live Com Association und weiteren Interessierten helfen, die Fragen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung betreffend Coronavirus richtig einzuschätzen.

Es handelt sich um summarische Antworten auf die gängigsten Fragen. Die Ausführungen sind bewusst einfach und pragmatisch gehalten und als Orientierungshilfe zu verstehen. Sie ersetzen nicht eine eingehende juristische Prüfung im Einzelfall. Hier sind Fragen und Antworten aus dem Live Streaming zusammengefasst:

 

Was passiert mit den aufgelaufenen Überstunden? Werden diese für die Kurzarbeits-Zeit eingefroren? Werden Überstunden, welche in den letzten sechs Monaten angesammelt wurden, bei der KAE abgezogen

Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmenden in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von den Arbeitsausfällen abzuziehen.

Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den den einzelnen Arbeitnehmenden bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von den Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten 12 Monaten.

 

Müssen für die Beantragung von KAE Überstunden und Ferien aus dem Vorjahr komplett abgebaut werden? 

Mehrstunden (Überstunden/Überzeit) müssen vor dem Bezug von KAE nicht abgebaut werden. Doch fliessen sie in die Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls ein. Ferien müssen ebenfalls nicht abgebaut werden.

 

Die Überzeit, welche wir momentan gemacht hätten, werden wir in der nächsten Saison-Pause nicht haben zum Einziehen und Überbrücken. Sollten wir einfach Kurzarbeit weiter anmelden, oder wie sollen wir das handhaben? 

Vorhol- und Nachholzeiten sind in die Sollstundenberechnung der Abrechnungsperiode aufzunehmen. Sie werden laufend entschädigt, soweit sie ausfallen. In Abrechnungsperioden, in denen Vorholzeit kompensiert wird, ist die Sollstundenzahl entsprechend zu kürzen. Eine Voranmeldung kann sich durchaus lohnen.

 

Können Mitarbeitende während dem Verbot der Leistungserbringung, sprich dem Bezug von KAE, auch gleichzeitig Ferien beziehen (auf Wunsch des Mitarbeitenden)? Würde bei einem Ferienbezug die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) entsprechend gekürzt werden? Behält der Mitarbeitende den vollen Ferienanspruch (beispielsweise 25 Tage pro Jahr), auch wenn er beispielsweise 3 Monate wegen den behördlichen Massnahmen ausfällt? Empfehlen Sie, grundsätzlich während dem Bezug von KAE keine Ferientage beziehen zu lassen?

Der Ferienanspruch wird im Rahmen des anrechenbaren Stundenverdienstes berücksichtigt. Insofern bringt es nichts, während der KAE Ferien abzubauen.

 

Was für einen Einfluss hat die Kurzarbeit auf den regulären Ferienanspruch der Mitarbeitenden? Kann es zu einer Ferienkürzung kommen? 

Nein, eine Ferienkürzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Illustrative Berechnungsbeispiele finden sich in AVIG-Praxis KAE B1-16 sowie in der KAE-Broschüre des SECO.

 

Wir haben einen Betrieb mit befristeten Arbeitsverträgen auf 3 Jahre hinaus. Wie stehen die Chancen, hier Kurzarbeitsentschädigung anmelden zu können? 

In der Regel nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen. Der Grund liegt darin, dass sie aufgrund der festen Vertragsdauer vor Entlassung geschützt sind und deshalb der angeordneten Kurzarbeit nicht zustimmen müssen. Lässt ein Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Ende einer vereinbarten Befristung zu, besteht Anspruch auf KAE. Sofern die Arbeitszeitverkürzung jedoch bei einer Pandemie auf eine behördliche Massnahme zurückzuführen ist, können Sie nach Massgabe der Härtefallklausel KAE für Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer geltend machen.

 

Was sollen wir mit Teilzeitangestellten auf Abruf machen: bereits anmelden oder noch warten?

Für Personen auf Abruf können Sie KAE auf Grund der durchschnittlichen Arbeitszeit geltend machen.

 

Was gilt für Lernende? 

Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall von Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen. Der Grund dieses Ausschlusses liegt einerseits in der zeitlichen Befristung und andererseits im überwiegenden Ausbildungscharakter des Lehrverhältnisses. Diesen Lehrverhältnissen gleichzustellen sind Anlehrverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie Anstellungsverhältnisse von Praktikanten, die überwiegend die Merkmale eines Ausbildungsverhältnisses aufweisen.

 

Was gilt für Temporärkräfte?

Ausgeschlossen von KAE sind Temporär-Arbeitnehmende.

 

Wie sieht es mit der Suche nach Nebenarbeit aus, wenn dieser Zustand nun länger als 1 Monat anhält? 

Von ganz- oder halbtägigem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmenden können eine geeignete, zumutbare Zwischenbeschäftigung zugewiesen werden. Arbeitnehmende, deren Arbeit länger als 1 Monat eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.

Arbeitnehmende, die eine Zwischenbeschäftigung annehmen, brauchen dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. Wird die Zwischenbeschäftigung ungerechtfertigt verweigert, so lehnt die kantonale Amtsstelle den Anspruch auf Vergütung der KAE für die betroffenen Arbeitnehmenden ab.

Die Arbeitnehmenden müssen das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber benachrichtigt die ALK.

 

Beiträge an AHV, IV, EO und ALV: Werden die Arbeitgeberbeiträge auch durch die Kasse rückvergütet? 

Nicht direkt. Die KAE beträgt nach Abzug der Karenzzeit 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles. Eine Rückvergütung an den Arbeitgeber ist nicht direkt vorgesehen, doch im anrechenbaren Stundenverdienst mitberücksichtigt.

 

Annahme: Die Krise dauert mehrere Wochen/Monate, und wir sehen uns mittelfristig gezwungen, Mitarbeitenden zu kündigen. Gibt es finanzielle Unterstützung (ALV/KAE) während der Kündigungsfrist oder müssten wir während der Kündigungsfrist 100% Lohn ohne Beschäftigung/Leistungserbringung des Mitarbeitenden bezahlen? 

Der Zweck der KAE liegt in der Verhinderung von Kündigungen. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so geht der Anspruch auf KAE geht ab Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist verloren. Immerhin wird sie nicht zurückgefordert, wenn deren Geltendmachung nicht missbräuchlich erfolgte.

 

Gibt es auch finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für die Inhaber von Kleinunternehmen? Kann bei Inhabern/Gesellschaftern zumindest ein Teil des Lohnes für ihre operative Tätigkeit für Kurzarbeit angemeldet werden? 

Wer einen Betrieb selber führt, kann für sich keine Kurzarbeit beantragen, auch für Familienmitglieder nicht, höchstens für unbefristete Angestellte.

Der Bundesrat hat zwar zehn Milliarden Franken Soforthilfe für KMU gesprochen. Kleingewerbler und Einzelunternehmen müssen sich allerdings noch gedulden. Der Bundesrat will bis am 20. März 2020 informieren, wie mit den Betroffenen verfahren wird. Grundsätzlich will man eine Milliarde Franken in solche Härtefälle reservieren.

 

Können wir gestützt auf Art. 63 EpG bei den Behörden eine Entschädigung für den Ertragsausfall verlangen Schliesslich wurde unsere Leistungserbringung verboten.

Art. 63 verweist auf die Fälle in Art. 33-38 sowie Art. 41 Abs. 3 EpG und beschlägt den Ertragsausfall nicht generell. Betriebsausfallversicherungen decken Ertragsausfälle verursacht durch Betriebsschliessungen oder einem Tätigkeitsverbot. Voraussetzung ist in der Regel eine behördliche Anordnung. Doch sind Schäden infolge von Grippeviren wie dem Coronavirus oft nicht gedeckt.

Factsheet

Für die Kurzarbeitsentschädigung können im Fonds der Arbeitslosenversicherung bis 8 Milliarden Franken beansprucht werden. Die Karenzfrist für die Kurzarbeit wird bis 30. September 2020 auf einen Tag reduziert.

Das SECO prüft bis zum 20. März 20202 eine Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten (nicht kündbaren) Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende in Temporärarbeit.

Für besonders betroffene Unternehmen prüft der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung (z.B. für Liquiditätsüberbrückung oder Finanzhilfen) im Sinne einer Härtefallregelung bis zu 1 Milliarde Franken. KMU mit finanziellen Engpässen stehen ab sofort bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung.

10 Millionen Franken sollen zusätzlich an die Bürgschaftsorganisationen für ausserordentliche Verwaltungskosten gehen. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganiationen für KMU können vier anerkannte Bürgschaftsorganisationen Unternehmen jeder Grösse Bürgschaften bis zu einer Million Franken gewähren Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite müssen zurückbezahlt werden. Der Bundesrat erleichtert zudem die Bedingungen für eine Bürgschaft. Bis Ende 2020 will er für neue Bürgschaften die einmaligen Gesuchprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernehmen. Bis zu 4.5 Millionen Franken können für Ausfälle im Zusammenhang mit (Messe)Aktivitäten des offiziellen Exportförderers S-GE beantragt werden.

Für ehrenamtlich tätige Organisationen im Sportbereich sollen A-fonds-perdu-Beiträge in der Höhe von 50 Millionen Franken bereitgestellt werden.

Für den Profibetrieb im Mannschaftssport will der Bundesrat zinslose, rückzahlbare Darlehen gewähren, da im Sportbereich der Zugang zu Bankkrediten schwierig ist. Für diese Massnahme sind ebenfalls bis zu 50 Millionen Franken vorgesehen.

Das EDI erarbeitet im dringlichen Verfahren eine befristete Gesetzesvorlage für zusätzliche wirtschaftliche Massnahmen, die ergänzend zu anderen Instrumenten zur Abfederung von Härtefällen im Kulturbereich eingesetzt werden können. Damit will der Bundesrat verhindern, dass wiederkehrende kulturelle Anlässe in ihrer Existenz bedroht sind, und insbesondere selbständig erwerbende sowie freischaffende Kulturschaffende in Notsituationen unterstützen. Im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzes soll auch geprüft werden, wie die Kantone als Zuständige für den Kulturbereich in die Finanzierung einbezogen werden können.

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