UBI: Freie Meinungsbildung und Jugendschutz

Im Jahr 2012 sind bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI 20 neue Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen eingegangen, zwei mehr als im Vorjahr. Davon hat die UBI vier gutgeheissen.

Dabei ging es um die freie Meinungsbildung und um den Jugendschutz. Die der UBI vorgelagerten Ombudsstellen erhielten im gleichen Zeitraum insgesamt 203 Beanstandungen (2011: 222). Dies schreibt die UBI in einer Mitteilung zum Jahresbericht 2012. Von 203 Beanstandungen mündeten 9,9 Prozent dieser Fälle anschliessend in eine Beschwerde an die UBI. Über 90 Prozent der Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsendungen erledigten damit die Ombudsstellen endgültig. Dies unterstreiche ihre wichtige Rolle im ganzen Aufsichtsverfahren, heisst es in der Mitteilung weiter.

18 Beschwerden bei der UBI richteten sich gegen Fernsehsendungen, zwei gegen Radiosendungen. In 16 Fällen handelte es sich um deutschsprachige Ausstrahlungen, drei betrafen französischsprachige Rundfunkbeiträge und ein Fall einen italienischsprachigen Beitrag. Die Eingaben betrafen neben zwei Sendungen von lokalen Fernsehveranstaltern ausschliesslich Programme der SRG. Gegenstand von Beschwerden bildeten im Einzelnen Sendungen des Schweizer Fernsehens SF 1 (12), der Radio Télévision Suisse RTS (3), Radio DRS 1 und 2 (je 1), RSI La 1 (1), Telebasel (1) sowie Tele Bärn (1).

Die Programmbeschwerden richteten sich ausnahmslos gegen Sendungen mit Informationsgehalt. Geltend gemacht wurde vorwiegend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, welches die freie Meinungsbildung des Publikums schützt. Vier Beschwerden hiess die UBI gut (2011: 6).

So hat sie eine Beschwerde gegen einen Beitrag der Sendung «Mise au point» (RTS) gutgeheissen, in welcher die Gaddafi-Affäre in Genf thematisiert wurde. Das Sachgerechtigkeitsgebot war verletzt, weil ein involvierter Anwalt im Beitrag keine Gelegenheit erhielt, sich zu gravierenden Vorwürfen zu äussern, die ein Staatsrat gegen ihn erhoben hatte. Ebenfalls keine Meinung konnte sich das Publikum zu einem Beitrag der Nachrichtensendung «19:30» (RTS) zum geplanten Chaplin-Museum bilden. Einem russischen Geschäftsmann wurden darin ohne Stellungnahme des Betroffenen und ohne stichhaltige Belege Verbindungen zur Mafia nachgesagt. Ein Beitrag des gleichen Sendegefässes zu einem Filmfestival in Neuenburg erachteten sowohl die UBI wie nachher auch das angerufene Bundesgericht als nicht vereinbar mit dem besonderen rundfunkrechtlichen Schutz für Minderjährige. Ausschlaggebend war die Ausstrahlung von Ausschnitten aus Gorefilmen mit gewalttätigen Inhalten zu einem zu früheren Zeitpunkt (vor 20 Uhr) und ohne geeignete Kennzeichnung des jugendgefährdenden Inhalts. Gutgeheissen hat die UBI schliesslich eine Beschwerde gegen eine Spezialsendung des Gesundheitsmagazins «Puls» des Schweizer Fernsehens zum Nervengift Botox, weil ein wichtiges Faktum, nämlich die mit der Produktion verbundenen grausamen Tierversuche, nicht erwähnt wurde. Der betreffende Entscheid der UBI ist nach einer Beschwerde ans Bundesgericht aber noch nicht rechtskräftig.

Zum Jahresbericht
 

Weitere Artikel zum Thema