Presserat zeigt sich besorgt wegen fehlender Deklaration von Native Advertising

In einer Stellungnahme zeigt sich der Schweizer Presserat besorgt über die zu wenig klare Deklaration von bezahlten Inhalten. Auslöser sind bezahlte Artikel, die in Tamedia-Zeitungen erschienen.

Man sei sich zwar bewusst, dass die Zeitungsverlage Werbeeinnahmen akquirieren müssen, heisst es in der Stellungnahme. Die immer subtileren Formen, welche für das «Native Advertising» eingesetzt werden, beunruhigten den Presserat jedoch «zutiefst». 

Die Kontrollinstanz der Schweizer Presse findet dabei deutliche Worte: «Dieses Eindringen von kommerziellen Inhalten, die so gestaltet sind, dass sie nicht eindeutig als solche erkannt werden sollen, in den redaktionellen Teil zeugt von einem Mangel an Respekt vor der Leserschaft. Es untergräbt die Glaubwürdigkeit des Journalismus, eine Glaubwürdigkeit, ohne die er seinen Sinn verliert.»

In seiner Richtlinie 10.1 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» hält der Presserat nämlich fest: «Die deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil/Programm und Werbung beziehungsweise bezahltem oder durch Dritte zur Verfügung gestelltem Inhalt ist für die Glaubwürdigkeit der Medien unabdingbar. Inserate, Werbesendungen und bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte sind gestalterisch von redaktionellen Beiträgen klar abzuheben. Sofern sie nicht optisch/akustisch eindeutig als solche erkennbar sind, müssen sie explizit als Werbung deklariert werden. (…)».

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Die Doppelseiten – in den Sonntagszeitungen dem Thema 5G und in den Tageszeitungen der Internetsicherheit gewidmet – seien grafisch als redaktionelle Seiten gestaltet. Die Erwähnung «Anzeige» bzw. «annonce» reiche nicht aus, um Unklarheiten über den Werbecharakter des Inhalts zu beseitigen, ebenso wenig wie die Zeichnung der Beiträge, die darauf hinwiesen, dass diese von «Commercial Publishing Tamedia in Zusammenarbeit mit Swisscom» verfasst worden seien.

Unmissverständliche Richtlinie

Diese Richtlinie sei unmissverständlich, mahnt der Presserat: Jeder bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalt müsse deutlich als solcher erkennbar sein. Entweder durch die optische Gestaltung, andernfalls klar und deutlich sichtbar durch die Bezeichnung «Werbung». 

Auslöser für das Eingreifen des Presserats sind Verstösse seitens Tamedia in der jüngeren Vergangenheit. Der Presserat stellt fest, dass dieser Grundsatz am 12. Mai von den Sonntagszeitungen (Le Matin Dimanche und SonntagsZeitung) und am 13. Mai von den Tageszeitungen (Basler Zeitung, Berner Zeitung, Der Bund, 24 Heures, Tages-Anzeiger, Tribune de Genève) der Tamedia-Gruppe nicht respektiert wurde.

Beim Sponsoring redet der Sponsor redaktionell nicht mit

Was die Erwähnung «Sponsored» oder «Sponsorisé» betrifft, so entspräche sie nicht den Tatsachen. In der Richtlinie 10.2 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten» heisse es: «Bei gesponserten Medienberichten sind der Name des Sponsors transparent zu machen und die freie Themenwahl und -bearbeitung durch die Redaktion zu gewährleisten.» Die Bezeichnung «in Zusammenarbeit mit Swisscom» zeige jedoch deutlich, dass das Unternehmen sowohl bei der Themenwahl als auch bei der Formulierung ein Mitspracherecht hatte.

Der Presserat fordert in der Stellungnahme die Zeitungsverlage auf, die journalistische Glaubwürdigkeit ihrer Publikationen zu gewährleisten und die Leserinnen und Leser zu respektieren, indem sie ihre bezahlten oder zur Verfügung gestellten Werbe-Inhalte klar und sichtbar deklarieren. (hae)

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