UBI-Entscheide zu «Kassensturz» und «10 vor 10»

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) hat Beschwerden gegen zwei Beiträge des Schweizer Fernsehens behandelt. Die Beschwerde gegen den «Kassensturz»-Beitrag wurde gutgeheissen, die gegen den Beitrag auf «10 vor 10» abgewiesen.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) hat Beschwerden gegen zwei Beiträge des Schweizer Fernsehens behandelt. Die Beschwerde gegen den «Kassensturz»-Beitrag wurde gutgeheissen, die gegen den Beitrag auf «10 vor 10» abgewiesen. Der am 7. Juni 2005 ausgestrahlte Beitrag «Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts» des Kassensturz wurde bemängelt, er habe  die Haltung der Pharmabranche nicht korrekt wiedergegeben. Das Publikum musste annehmen, dass das 16 Monate alte ausgestrahlte Statement die aktuelle Haltung der Pharmabranche widerspiegle. Die UBI kritisiert, dass der Kassensturz es unterlassen hat, eine aktuelle Haltung einzuholen. Der beanstandete Beitrag verletze deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot. Der Entscheid der UBI fiel allerdings mit 5:4 Stimmen knapp aus.  Für den am 18. August 2005 ausgestrahlte «10 vor 10»-Beitrag über die Auswirkung der Personenfreizügigkeit wurde die Beschwerde allerdings abgewiesen. Die UBI gestand dem Beschwerdeführer zwar zu, dass eine Zahl zu den Rentengeldern falsch vermittelt wurde. Die Mängel beträfen allerdings nur Nebenpunkte und so seien die programmrechtlichen Informationsgrundsätze nicht verletz worden. Die Beschwerde wurde mit 7:1 Stimmen abgewiesen. Die Entscheide der UBI können mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

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