Tribunal fédéral : le logo de la Poste ne mérite pas d'être protégé

Die Schweizerische Post kann das Wort «ePostSelect» in schwarzen Lettern auf gelbem Grund nicht als schützenswerte Marke eintragen lassen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Wortkombination und Gestaltung des Logos fehle es an besonderer Originalität.

Eine ganze Palette von Waren und Dienstleistungen wollte die Schweizerische Post unter der Marke ePostSelect anbieten: Sie reichen von Programmen für elektronische Datenverarbeitungsgeräte über Sprach- und Datenübermittlung bis zur Vermietung von Computersoftware und dem Design von Webseiten.Das für Markeneintragungen zuständige Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum lehnte das Gesuch der Schweizerischen Post jedoch ab.

Originalität vorausgesetzt

Mit einer Marke sollen Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Firmen unterschieden werden. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind. So sieht es das Markenschutzgesetz vor. Die Gestaltung eines Logos muss also eine gewisse Originalität aufweisen.Die Schweizerische Post hielt fest, die Kombination aus den drei Elementen «e», «Post» und «Select» sei eine Wortneuschöpfung. Sie werde mit grafischen Elementen kombiniert, nämlich der Fettmarkierung von «Select» und der Darstellung in der Farbe Schwarz auf gelben Hintergrund. Dieses Zeichen bilde alles in allem eine «komplexe Wort-/Bildkombination». Die Kombination habe im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen nicht nur einen beschreibenden oder sich aufdrängenden Sinngehalt. Wer ePostSelect verstehen wolle, müsse einen «beträchtlichen Gedankenaufwand betreiben».

Kein Schutz für Gemeingüter

Das Bundesgericht sieht das anders. Die Kombination «ePost» werde «ohne weiteres im naheliegenden Sinn als elektronische Post» verstanden. Die mit E-Mail im Zusammenhangstehenden Dienstleistungen gehörten zum Gemeingut. Zudem ist das Wort Select laut Bundesgericht als englisches Adjektiv gebräuchlich, insbesondere mit der Bedeutung von auserlesen und exklusiv, was lediglich anpreisend ist. Eine Marke soll laut Gesetz aber über eine  Werbebotschaft hinaus gehen. Fazit des Bundesgerichtes: Das von der Schweizerischen Post vorgelegte Zeichen wird von der dem Gemeingut angehörenden Wortkombination ePostSelect dominiert und enthält keine originellen Gestaltungselemente. Es kann deshalb nicht als Marke eingetragen werden. Die Schweizerische Post wird es auch ohne Schutz weiter verwenden, wie die  Medienstelle auf Anfrage erklärt. (SDA)

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