SGV reicht Abstimmungsbeschwerde ein

Der Gewerbeverband (SGV) kämpft mit allen Mitteln gegen die geräteunabhängige Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen. Weil seine Meinung in den Abstimmungserläuterungen nicht als Tatsache dargestellt wird, hat er Beschwerde eingereicht.

Stein des Anstosses ist der Satz: «Es drohen damit 1000 Franken Mediensteuer pro Haushalt und Jahr in den nächsten Jahren». Diesen hat die Bundeskanzlei ersetzt durch: «Nach Ansicht des Komitees drohen damit 1000 Franken Mediensteuer pro Haushalt und Jahr in den nächsten Jahren.» Die Bundeskanzlei habe damit keine inhaltlichen Aussagen des Referendumskomitees korrigiert, heisst es in einer schriftlichen Stellungnahme. Sie habe nur sichergestellt, dass die Stimmberechtigten das Referendumskomitee als Urheber der Schätzung über die angebliche künftige Entwicklung der Radio- und Fernsehgebühren erkennen könnten. Der Bundesrat seinerseits geht von Empfangsgebühren von rund 400 Franken statt wie heute von 462 Franken aus.

Damit ist der SGV nicht einverstanden. Die Bundeskanzlei verweigere die Information, dass sämtliche objektiven Indizien auf eine Erhöhung der neuen Billag-Mediensteuer hinweisen, schreibt er in einer Mitteilung vom Dienstag. Damit würden die politischen Rechte der freien Willensbildung und der Abstimmungsfreiheit verletzt.

Der SGV hat daher Abstimmungsbeschwerde bei der Berner Kantonsregierung eingereicht mit der Forderung, dass der Text «korrekt und wahrheitsgetreu» formuliert wird. Auf Anfrage bezeichnete es die Bundeskanzlei als «absurd», dass das Hinzufügen eines Quellenhinweises die politischen Rechte der Bürger verletzen solle.

Über die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes wird am 14. Juni abgestimmt. Weil Haushalte künftig auch dann Empfangsgebühren zahlen müssten, wenn sie gar kein Gerät besitzen, spricht der sgv von einer Steuer. Auch Unternehmen müssten ab einem Jahresumsatz von 500'000 eine geräteunabhängige Gebühr zahlen. Dagegen hat der SGV das Referendum ergriffen (Werbewoche.ch a rapporté). (SDA)

 

Unbenannt-17_23

Plus d'articles sur le sujet