Conseil de la presse : attention aux comptes rendus de tribunaux et aux coopérations entre rédactions

Wer über laufende Gerichtsverfahren oder komplexe Gerichtsurteile berichtet, muss sorgfältig arbeiten. Wer Artikel von anderen Zeitungen übernimmt, muss dies entweder kenntlich machen oder sich den Bericht als eigenen anrechnen lassen. Dies hat der Presserat in einem Entscheid gegen die Zeitung Sarganserländer entschieden.

Der Sarganserländer berichtete im Oktober 2010 über den Kampf der Krankenkassen gegen Versicherungsvermittler, die die Kunden mit fragwürdigen Methoden zu einem Kassenwechsel bewegen. Im Artikel ging es auch um einen Gerichtsentscheid, der in dieser Sache bereits ergangen war. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, das Bundesgericht habe ein besonderes Verhalten der Makler als unlauter eingestuft. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen.

Das Besondere an diesem Fall war, dass sich die Beschwerde gegen den Sarganserländer und damit gegen den Zweitverwerter des fehlerhaften Artikels richtete. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Zeitung den Fehler anrechnen lassen muss. Da der Sarganserländer nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass er den Artikel von der Südostschweiz übernommen hatte, entschied der Presserat, die Redaktion müsse sich den Text als eigenen anrechnen lassen.

Beschwerde gegen K-Tipp

Weiter hat das Selbstkontrollorgan der Medienschaffenden eine Beschwerde gegen den K-Tipp gutgeheissen. Die Konsumentenzeitschrift unterliess es, in einer Kurzmeldung über das gleiche Verfahren auf den vorläufigen Charakter eines Bundesgerichtsurteils hinzuweisen.
 

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