45 unlautere methoden: Schluss mit den Schwindeleien

Seit dem 1. April sind Gewinnversprechen, Werbeanrufe und andere unlautere Geschäftsmethoden verboten. Neu kann der Bund gegen die Schwindler klagen oder Strafantrag stellen.

Die Schweiz würde zu den Pionieren gehören», freute sich Bundesrätin Doris Leuthard vor zwei Jahren, als im Parlament die neuen Bestimmungen zum unlauteren Wettbewerb (UWG) beraten wurden. Der Ständerat hatte gerade vorgeschlagen, auch Gewinnversprechen zu verbieten, die dubiose Anbieter als Lockvogel für Werbefahrten oder Verkaufsveranstaltungen einsetzen. Doch damit nicht genug. Neben solchen unlauteren Versprechen gelten seit dem 1. April noch weitere Geschäftsmethoden als verboten. Zum Beispiel:

 Werbeanruf trotz Sterneintrag: Es spielt keine Rolle, in welchem Verzeichnis der Eintrag vermerkt ist. Der Sterneintrag verbietet auch, dass die Daten zu Werbezwecken weitergegeben werden.

 Online-Shop ohne Identität: Der Internetanbieter legt weder offen, wer er ist, noch gibt er Postund E-Mail-Adresse bekannt, unter der man ihn erreichen kann. Zudem fehlen Angaben darüber, wie man Eingabefehler bei der Bestellung korrigieren kann, und eine eingegangene Bestellung wird nicht umgehend bestätigt.

 Adressbuchschwindel: In der Offerte für einen Registereintrag oder ein Inserat wird nicht in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Kosten, Laufzeit, Gesamtpreis, Form und Verbreitung der Publikation hingewiesen. Ebenfalls verboten ist, eine Rechnung für einen Registereintrag oder ein Inserat zu verschicken, ohne vorher dafür einen Auftrag erhalten zu haben.

Verstösse gegen die neuen Bestimmungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu einer Million Franken geahndet. Was gilt nun, wenn man auf eine unlautere Methode hereingefallen ist und einen Vertrag abgeschlossen hat? Führt der Verstoss gegen das neue Recht in jedem Fall dazu, dass der Vertrag nichtig ist und sich somit automatisch auflöst? Oder muss der Betroffene beweisen, dass er zum Beispiel reingelegt wurde? Die Frage ist unter Juristen umstritten. Sie wird letztlich durch die Gerichte geklärt werden. Bis dahin müssen sich Betroffene selber wehren und mit einem eingeschriebenen Brief je nach Vertrag wie folgt vorgehen:

 Wer am Telefon etwas bestellt oder auf einer Werbefahrt etwas gekauft hat, kann den Vertrag innert sieben Tagen widerrufen.

 Wenn man sich über die Identität des Online-Shops geirrt hat, sollte der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden.

 Wer auf einen Adressbuchschwindler hereingefallen ist, muss den Vertrag wegen Täuschung und Irrtums anfechten.

Zudem können Betroffene Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs stellen. Dabei dürfen sie neu auf die Unterstützung des Bundes hoffen. Denn das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco ist berechtigt, Klagen gegen Firmen mit unlauteren Geschäftspraktiken zu erheben oder Strafanträge zu stellen, wenn mehrere Personen betroffen sind. Zudem hat das Seco die Möglichkeit, die Namen der fehlbaren Firma zu publizieren, um weitere potenzielle Opfer zu warnen. Betroffene sollten nicht zögern, die Schwindler dem Seco zu melden. Das entsprechende Beschwerdeformular findet man auf www.seco.admin.ch

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