Ringier muss Spiess-Hegglin Zahlen liefern

Der Blick hat in mehreren Artikeln widerrechtlich die Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin verletzt und damit Geld verdient. Das Zuger Kantonsgericht verpflichtet den Ringier-Verlag deswegen dazu, Informationen zu liefern, damit der mit den fraglichen Artikeln erzielte Gewinn abgeschätzt werden kann.

Spiess-HegglinBei den Artikeln ging es um Geschehnisse an der Landammannfeier im Jahr 2014. Nach der offiziellen Feier kam es zwischen der damaligen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin (damals Grüne) und einem SVP-Kantonsratskollegen zu einem Sexualkontakt. In zahlreichen Artikeln wurde dabei prominent über Spiess-Hegglin berichtet.

Blick-Herausgeberin Ringier war in dieser Sache schon 2020 wegen Persönlichkeitsverletzung verurteilt worden. Im Januar 2022 machte die Anwältin von Spiess-Hegglin vor dem Kantonsgericht geltend, dass ihre Mandantin durch fünf weitere Artikel in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Ringier müsse den damit erzielten Gewinn herausgeben.

Das Kantonsgericht stufte die fünf Artikel als persönlichkeitsverletzend ein, wie aus dem Urteil, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, hervorgeht. In einem Bericht sei die Verletzung aber in einem öffentlichen Interesse gestanden und damit gerechtfertigt gewesen. Bei den anderen vier Artikeln sei die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich gewesen.

Positiv auf Absatz ausgewirkt

Bei diesen vier Artikeln geht das Kantonsgericht davon aus, dass sie sich positiv auf den Absatz des Blick und damit den Geschäftserfolg von Ringier ausgewirkt haben. Es begründet dies mit der Aufmachung und der Ausrichtung der Artikel.

Der Verlag sei deswegen zu verpflichten, «sämtliche Informationen zur Eruierung und Abschätzung des erzielten Gewinns offenzulegen», heisst es im Urteil. Nach der erfolgten Herausgabe sei es an Spiess-Hegglin, ihren Anspruch am Gewinn zu beziffern.

Ringier wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils eingeräumt. Dabei präzisiert das Gericht in seinem Urteil die geforderten Informationen, etwa die Anzahl Einzelverkäufe gewisser Blick-Nummern oder die Anzahl Geräte, von denen aus an gewissen Tagen auf Online-Artikel zugegriffen wurde.

«Prüfen Anfechtung»

Ringier hielt auf Anfrage fest, man prüfe eine Anfechtung des Urteils. Das Medienunternehmen betonte, dass das Gericht auf einen Teil der klägerischen Anträge nicht eingetreten sei und einen Teil abgewiesen habe.

In einer Mitteilung wertet die Anwältin von Spiess-Hegglin den Entscheid des Zuger Gerichts als «wichtig» für weitere Verfahrensschritte. Er konkretisiere erstmals unter Berücksichtigung der Digitalisierung den Berechnungsmechanismus bei der Gewinnabschöpfung.

Spiess-Hegglin bezeichnete den Gerichtsentscheid in einer Stellungnahme als «einschneidend für alle Medien, welche Clickbait betreiben». Clickbait bedeutet auf Deutsch Klick-Köder und ist eine Methode, um etwa mit reisserischen Überschriften die Nutzer von Online-Medien dazu zu bewegen, einen Artikel anzuklicken.

«Dies ist ein Meilenstein in der Mediengeschichte», schreibt Spiess-Hegglin weiter. In Zukunft müsse sich jedes Medium gut überlegen, ob es sich lohne, «in einer Kampagne – mit sehr oft persönlichkeitsverletzendem Inhalt – den nächsten und den übernächsten Artikel, welcher oft nur noch auf Gerüchten und übler Nachrede basiert, zu publizieren.»

Artikel gelöscht

Trotz der festgestellten Persönlichkeitsverletzungen verzichtet das Gericht darauf, diese im Urteilsspruch formell festzustellen. Es trat auf einen entsprechenden Antrag von Spiess-Hegglin nicht ein.

Das Gericht begründete dies damit, dass die Artikel online gelöscht worden seien. Es sei nicht erstellt worden, dass sie sich weiterhin störend auswirkten. Das Urteil des Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Zuger Obergericht angefochten werden. (SDA)

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