Presserat rügt Blick wegen Verletzung der Privatsphäre

Der Presserat hat den Blick wegen der Verletzung der Privatsphäre einer Frau gerügt, die eine Covid-19-Isolationsmassnahme missachtet hat. Die Frau sei mit Bildern und zahlreichen Angaben so weit kenntlich gemacht worden, dass sie nicht nur in ihrem engeren Umfeld identifizierbar gewesen sei.

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Eine Leserin und ein Leser hatten sich beschwert, der Artikel mit dem Titel «Wegen ihr mussten 280 Leute in Quarantäne» vom 8. Juli 2020 stelle die junge Frau an den Pranger und mache sie identifizierbar, wie der Presserat am Freitag mitteilte.

Der Presserat befand, Blick habe mit der Häufung persönlicher Angaben, einem Porträtfoto und dem Bild des Hausteils, in dem die Frau wohnt, deren Privatsphäre verletzt. Die Redaktion habe gegen den Journalistenkodex verstossen, obwohl Blick das Porträt mit einem Balken versehen und den Namen geändert habe.

Trotzdem sei die junge Frau durch die Kumulation der Angaben für Personen, die nicht zur Familie, dem sozialen oder beruflichen Umfeld der Frau gehörten, identifizierbar gewesen, urteilte der Presserat.

 

Im konkreten Fall eine Privatperson

Journalisten sind gemäss Journalistenkodex verpflichtet, die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Die Frau sei im konkreten Fall eine Privatperson gewesen, die weder öffentlich aufgetreten ist noch in irgendeiner Form die öffentliche Aufmerksamkeit gesucht habe.

Der Blick stellte sich auf den Standpunkt, die junge Frau sei aufgrund des schwarzen Balkens für den Durchschnittsleser nicht erkennbar gewesen: Auch die Altersangabe habe nicht für eine Identifizierung ausgereicht. Dass sie im Betreuungsbereich arbeite, sei derart unspezifisch, dass keinerlei Rückschlüsse auf ihren Beruf oder ihren Arbeitsort möglich seien. Zudem sei der Name der jungen Frau geändert worden.

Die junge Frau war, obwohl sie mit dem Coronavirus infiziert und zuhause isoliert war, feiern gegangen. Sie wurde in der Zwischenzeit dafür per Strafbefehl zu einer Busse von 1500 Franken und zur Zahlung der Verfahrenskosten von 400 Franken verurteilt. (SDA)

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