Urteil bestätigt: Blick verletzte Spiess-Hegglins Persönlichkeit

Mit der Berichterstattung im Dezember 2014 rund um die Geschehnisse im Anschluss an die Landammann-Feier im Kanton Zug hat die Tageszeitung Blick die Persönlichkeitsrechte der Ex-Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin verletzt. Dies entschied nach dem Kantonsgericht nun auch das Zuger Obergericht. Ringier-CEO Marc Walder entschuldigt sich öffentlich.

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Das Zuger Obergericht bestätigte in seinem am Montag veröffentlichten Urteil einen erstinstanzlichen Schuldspruch vom Mai 2019.

Mit der Nennung ihres Namens und der Publikation eines Fotos habe die Zeitung «in schwerwiegender Weise» in Jolanda Spiess-Hegglins Intimsphäre eingegriffen und damit ihre Persönlichkeit verletzt, hält das Gericht in einer Medienmitteilung fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Gegensatz zur Auffassung von Ringier verneine das Obergericht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Berichterstattung im Blick.

 

Ringier zieht Urteil nicht weiter

Weiter kommt das Obergericht – wie schon das Kantonsgericht – zum Schluss, dass Spiess-Hegglin «keinen klagbaren Anspruch» auf die Publikation einer Entschuldigung des Verlagshauses Ringier habe.

«Trotzdem wollen wir uns bei Jolanda Spiess-Hegglin entschuldigen», schrieb Ringier-CEO Marc Walder nach der Publikation des Urteils auf Blick.ch. Ringier werde das Urteil nicht weiterziehen, bestätigte eine Unternehmenssprecherin auf Anfrage von Keystone-SDA.

Walder hält in seiner Stellungnahme fest, dass es «nie die Absicht» gewesen sei, mit der Berichterstattung Leid zu verursachen. «In der Rückschau auf die vergangenen fast sechs Jahre sehen wir aber, dass Jolanda Spiess-Hegglin durch unsere Berichterstattung verletzt wurde.» Man könne das Rad der Zeit nicht zurückdrehen. «Wir können aber Tag für Tag dazulernen und immer wieder versuchen, es besser zu machen», schreibt Walder.

 

Weitere Klagen folgen

Spiess-Hegglin nimmt die öffentliche Stellungnahme von Walder «mit Genugtuung» zur Kenntnis, wie sie auf Anfrage sagte. Sie bezeichnete das Urteil als «fantastisch». Es könne nicht besser sein, denn es falle noch viel deutlicher aus als das erstinstanzliche. Es gebe somit keinen Grund, es weiterzuziehen.

Vielmehr biete das Urteil die «perfekte Grundlage» für alles weitere, was folgen werde. Spiess-Hegglin hielt fest, dass es bei diesem Urteil lediglich um den einen Artikel gehe. «Weitere Genugtuungsklagen sind in Planung», sagte sie.

Denn auf den besagten Artikel folgten im Blick und weiteren Medien dutzende Artikel zu dem, was an der Zuger Landammannfeier vorgefallen sein könnte. Was genau passiert war, wurde juristisch nie aufgeklärt. Zahlreiche Blick-Artikel sind inzwischen aus der Schweizer Mediendatenbank SMD gelöscht worden.

 

Gericht reduziert Genugtuung

Das Gericht hiess weiter die Berufung von Ringier bezüglich der Genugtuung teilweise gut und reduziert deren Höhe auf 10’000 Franken. Es erachtet die von der Vorinstanz zugesprochene Summe von 20’000 als «unverhältnismässig». Das Obergericht korrigiert zudem noch die Kostenverteilung im erstinstanzlichen Entscheid geringfügig. Beide Parteien erhoben Berufung

Beim Verfahren zwischen Ringier und Spiess-Hegglin geht es um einen Artikel, den der Blick am 24. Dezember 2014 publiziert hatte. In diesem zeigte das Boulevardblatt mit Namen und Bild die damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) und beschrieb mutmassliche Geschehnisse an der Landammannfeier.

2017 hatte Spiess-Hegglin gegen Ringier beim Kantonsgericht eine Klage auf Schutz der Persönlichkeit eingereicht. Spiess-Hegglin und Ringier erhoben beim Obergericht Berufung. (SDA)

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