Presserat rügt Blick wegen Namensnennung des Vierfachmörders von Rupperswil

Der Presserat rügt Blick und Blick.ch, die mit der Veröffentlichung des Nachnamens des Vierfachmörders von Rupperswil AG den Journalistenkodex verletzt haben.

Thomas N Blick Presserat

Der Presserat hat zwei Beschwerden gegen die beiden Medien gutgeheissen. Sie hatten im Nachgang des Berufungsprozesses im Fall Rupperswil von Mitte Dezember 2018 den Nachnamen des Vierfachmörders genannt.

In Artikeln vom 14. Dezember argumentierten die beiden Medien, warum sie ab sofort den Vierfachmörder beim vollen Namen nennen wollten. Zum einen habe seine Verteidigung den Nachnamen nach Abschluss des Berufungsprozesses vom Vortag genannt, womit das gleiche Recht auch für die Öffentlichkeit gelte. Zum anderen sei der Name viel zu lange abgekürzt worden, der Täter habe sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt. Ausserdem wurde auch ein verpixeltes Bild des Vierfachmörders im Polizeiauto veröffentlicht.

Auch Mörder haben Recht auf Privatsphäre

Der Presserat bestreitet nicht, dass es sich beim Vierfachmord von Rupperswil um ein aussergewöhnlich schweres Verbrechen handelt. Es habe auch ein grosses öffentliches Interesse am Fall bestanden und damit verbunden auch am Mörder.

Dies sei jedoch nicht gleichzusetzen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer identifizierenden Beichterstattung. Nach Beurteilung des Presserats besteht ein solches nicht. Ein Mörder und seine Angehörigen, die vom Gerichtsbericht betroffen seien, hätten ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der Tat, schreibt der Presserat. Der Betroffene dürfe grundsätzlich nicht identifiziert werden.

Begrüsst hat der Presserat den Entscheid sämtlicher Schweizer Medien, auch des Blicks, den Nachnamen bis zum Berufungsprozess konsequent abzukürzen. Sie hätten damit Rücksicht genommen auf eine allfällige, zugegebenermassen eher theoretische Resozialisierung und insbesondere auf die Familie des Vierfachmörders.

Die Berichterstattung bis zum 13. Dezember 2018 zeige, dass die Information der Öffentlichkeit über die Aufklärung eines Kapitalverbrechens oder ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht zwingend eine identifizierende Berichterstattung implizieren müsse.

Mit der Namensnennung hätten Blick und Blick.ch den Mörder und damit auch dessen Familie unnötig an den Pranger gestellt. Keine der im Journalistenkodex aufgeführten Ausnahmen, die eine Namensnennung oder identifizierbarende Berichterstattung erlauben würden, sei erfüllt. Damit habe die Redaktion den Journalistenkodex verletzt.

Mit dem Bild des Täters im Polizeiauto habe Blick.ch dagegen dessen Privatsphäre knapp nicht verletzt. Das Gesicht sei nur klein und undeutlich erkennbar gewesen, auch weil der Rückspiegel des Autos einen Teil davon verdeckt habe. Damit sei der Vierfachmörder kaum identifizierbar gewesen. (SDA)
 

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