«Das Vorgehen eines öffentlichen Dienstes muss kritisiert werden dürfen»

Dass eine Tageszeitung das Vorgehen eines Amtes kritisiert, ist nicht nur zulässig, sondern erwünscht, hält der Presserat in einer Stellungnahme zu einer Beschwerde gegen 24 Heures fest und tritt darum nicht auf auf das Beschwerdeanliegen ein.

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Der Fall: Der Familienvater einer Pflegefamilie war wegen Pädophilie verurteilt worden. 24 Heures hat über den Prozess berichtet und sich anschliessend vertieft mit der Frage auseinander gesetzt, wie so etwas passieren konnte. Dazu befragte die Journalistin den Leiter der Waadtländer Jugendschutzbehörde und weitere externe Experten. Sie thematisierte zudem Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jugendschutzbehörde in Bezug auf die Betreuung des Mädchens, welches in dieser Familie platziert worden war.

Die Überlegungen des Presserates: Der Artikel von 24 Heures respektiert die Privatsphäre der involvierten Personen. Weder die Familie, noch das Mädchen, noch Angestellte der Jugendschutzbehörde sind identifizierbar. Der Leiter der Jugendschutzbehörde hat Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Gewisse externe Experten übten Kritik und wiesen insbesondere auf das Problem des Negierens durch Fachleute hin. Für den Leiter der Jugendschutzbehörde, welcher den Presserat angerufen hat, hat der Artikel von 24 Heures grossen Schaden angerichtet, insbesondere gegenüber dem Mädchen. Der Presserat räumt ein, dass sich die Berichterstattung über eine solche Angelegenheit auf die Beteiligten auswirken kann. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse jedoch klar. Die Journalisten war bei ihrer Recherche mit dem nötigen Feingefühl vorgegangen. Der Presserat hat die Beschwerde darum abgewiesen.

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