K-Tipp: Wahrheitsgebot nicht verletzt

Die Konsumenten-Zeitschrift K-Tipp hat laut Schweizer Presserat mit einem Artikel mit dem Titel «Pensionskassen: Milliarden-Bschiss» das Wahrheitsgebot nicht verletzt, das in der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verankert ist.

Ein Fehler in einem der beanstandeten Punkte der Berichterstattung genüge nicht, um eine Verletzung der «Erklärung» zu begründen, schreibt der Presserat in seiner am Montag veröffentlichten Stellungnahme. Beim Titel «Milliarden-Bschiss» habe es sich zweifellos um eine Zuspitzung gehandelt, schreibt der Presserat. Im Artikel selbst habe der K-Tipp dann aber relativ ausführlich erklärt, weshalb er zu dieser Einschätzung gekommen ist. Die Zuspitzung von Fakten in Schlagzeilen und Titel sei berufsethisch zulässig, wenn dadurch ein Sachverhalt auf den Punkt gebracht werde und eine Nuancierung oder Präzisierung spätestens im Untertitel oder zu Beginn des Textes erfolge, schreibt der Presserat. Der vom K-Tipp gewählte Titel sei gestützt auf diese Praxis nicht zu beanstanden.

Weitere Aussage «nicht zu bemängeln»

Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete K-Tipp-Aussage, wonach die Pensionskassen «Milliarden in die eigene Tasche» steckten, ist nach Ansicht des Presserates unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitspflicht nicht zu bemängeln. Im Artikel werde detailliert begründet, dass die mit dem Geld der Sparer erwirtschaftete Rendite nur zu einem kleinen Teil an die Versicherten und Sparer weitergegeben werde und der grösste Teil in die Reserven der Pensionskasse fliesse. Nicht zu beanstanden sei auch die Aussage, die Pensionskassen verfügten in den letzten Jahren und Jahrzehnten über immer mehr Reserven.

Unter dem Titel einer Textbox «Pensionskassen knausern – Gerichte korrigieren» wurden zwei Gerichtsfälle beschrieben. In seiner Stellungnahme an den Presserat hat der K-Tipp einen Fehler eingestanden: In einem Fall sei ein Guthaben «zu tief» verzinst worden und nicht „gar nicht“, wie im Artikel geschrieben. Nach Ansicht des Presserates fällt dieser Unterschied im Kontext des Gesamtartikels kaum ins Gewicht. (SDA)

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