Lauterkeitskommission: Verdruss mit Gewinnspielen
Die Aussagen auf dem Flyer waren unzweideutig: «Letzter Termin zur Entgegennahme Ihres Gewinnes», steht auf dem Prospekt, der mit «Gewinnspiel 2007/2008» überschrieben ist. Ein Konsument aus Ebertswil im Kanton Zürich wunderte sich über die postalische Sendung, denn er war eben erst hierher gezogen und hatte nie an einem Spiel teilgenommen. Wie konnte man ihm da einen Preis versprechen? Und die zu gewinnenden aber nicht näher definierten Preise waren durchaus verlockend: Es wurden bis zu 10'000 Franken in Aussicht gestellt. Dem Angeschriebenen war die Sache suspekt, da er keinen der erwähnten «glücklichen Gewinner» im Internet finden konnte, und die Firma nicht im Handelsregister registriert ist. Er beschloss, eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission SLK einzureichen.
Die Dritte Kammer prüfte die Werbeaussagen und kam aufgrund des Grundsatzes Nr. 3.9 Ziff.2 zum Schluss, dass «Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an untergeordneter Stelle relativiert werden, unlauter sind». Weiter meint die Kommission: «Im Text wird eine Auszahlung versprochen. Ob und was genau der Adressat gewonnen hat, bleibt unklar. Das vorliegende Gewinnspiel ist daher unlauter.»
Obschon dieser Entscheid Möven-Touristik in Baar mitgeteilt wurde, reagierte die Firma nicht. Trotz Verurteilung versandte sie im Gegenteil ihre unlautere Werbung weiterhin. Mit praktisch demselben Text und sogar denselben Druckfehlern. 
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