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08.02.2010 | 13:34
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Lauterkeitskommission: Anwalt droht mit Strafanzeige

Nimmt sich die Lauterkeitskommission einer Beschwerde gegen eine Medizinalpraxis an, droht ihr ein Strafverfahren. Die Androhung erhielt sie vom Anwalt der Fettabsauge-Praxis, gegen die sich die Beschwerde richtet.

Der Anwalt hat im Auftrag seines Klienten ein Strafverfahren gegen die Mitglieder des Stiftungsrates und gegen die Mitglieder der Lauterkeitskommission und dessen Sekretär angedroht. Anlass dazu gab ein Schreiben der SLK vom 15. Dezember 2009, in welchem dem Klienten mitgeteilt wurde, dass von einer Konkurrenzfirma bei der SLK eine Beschwerde wegen unlauterer Werbung eingereicht worden ist. Das Anwaltsbüro verwahrt sich im Namen des Klienten «in aller Form gegen dieses rechtswidrige Ansinnen.» Das Schreiben wurde an verschiedene Stiftungs- und Kommissionsmitglieder versandt und fordert von diesen, dass sie davon Abstand nehmen, auf die Beschwerde einzutreten. Falls das nicht geschehe, sei mit Strafanträgen und Strafanzeigen zu rechnen.

Begründet wird die Androhung damit, dass das Vorgehen der SLK ungesetzlich sei, und dass sich die Organe der Stiftung richterliche Funktion anmassen würden. Ausserdem sei die Verfahrensordnung mit erheblichen, die Rechtsstaatlichkeit missachtenden, Mängeln behaftet. Das Schreiben, welches den Parteien am 15. Dezember 2009 zugestellt wurde, sei dazu angetan, die Parteien einzuschüchtern und zur Verfahrenseinlassung zu nötigen.


EDI soll den Vorfall prüfen

Die SLK habe von dieser Eingabe Kenntnis genommen und nach eingehender Beratung beschlossen, den Tatbestand an das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) weiterzuleiten, heisst es im Communiqué. Dieses soll im Rahmen der gesetzlichen Stiftungsaufsicht von Amtes wegen prüfen, ob die Tätigkeit der SLK unzulässig sei, wie das der Beschwerdegegner behauptet. Dies vor dem Hintergrund, dass das EDI die Statuten und das Reglement der Stiftung und der Kommission geprüft und genehmigt habe. Bis zum Entscheid des EDI erfolgt durch die SLK keine Anhandnahme im betreffenden Verfahren.

Die SKL besteht seit 1966 und bemüht sich seither als Selbstkontrollorgan der Werbewirtschaft um faire Werbung. Sie ist von Praxis und Lehre seit Jahrzehnten anerkannt. Ihre Entscheide werden den Parteien zugestellt. Stellt ein Betrieb seine als unlauter bezeichnete Werbung nicht ein, publiziert sie den Entscheid in den Medien. Die Kommission kann sich bei ihren Entscheiden auf rund 20 Experten aus Verwaltung, Gleichstellungsbüro, Verlagen und ähnlichem stützen. Entscheide können an die Gerichte weitergezogen werden.

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