Der SDV-Vorstand zum Vorentwurf des neuen Datenschutzgesetzes

Um was geht es? Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) wird den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst und dabei insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt. Die Totalrevision erlaubt der Schweiz, das revidierte Datenschutzübereinkommen SEV 108 des Europarats zu ratifizieren sowie die Richtlinie (EU) 680/2016 […]

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Um was geht es?

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) wird den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst und dabei insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt.

Die Totalrevision erlaubt der Schweiz, das revidierte Datenschutzübereinkommen SEV 108 des Europarats zu ratifizieren sowie die Richtlinie (EU) 680/2016 über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu übernehmen, wozu sie aufgrund des Schengen-Abkommens verpflichtet ist. Diese Annäherung und die Ratifizierung des revidierten Übereinkommens SEV 108 sind zentral, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig möglich bleibt.

Der SDV als Wirtschaftsverband beteiligt sich aktiv an den Beratungen zum DSG. Je nach Ausgestaltung der zukünftig geltenden Datenschutzbestimmungen wirken sich diese erheblich negativ auf Werbeaktivitäten und in der Betreuung bestehender Kunden und Käufer aus. Vorschläge für die Umsetzung müssen deshalb bereits in der Beantwortung der Vernehmlassung eingebracht werden.

Die Position des SDV Schweizer Dialogmarketing Verbandes zum Vorentwurf des Bundesamtes (VE-DSG)

Der SDV als Wirtschaftsverband beteiligt sich aktiv an den Beratungen zum DSG. Je nach Ausgestaltung der zukünftig geltenden Datenschutzbestimmungen wirken sich diese erheblich negativ auf Werbeaktivitäten der Betreuung bestehender Kunden und Käufer aus. Vorschläge für die Umsetzung müssen bereits in der Beantwortung der Vernehmlassung eingebracht werden.

1. Der SDV unterstützt eine Modernisierung des Schweizer Datenschutzgesetzes. Ziel ist die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit und Angemessenheit der Datenschutzniveaus durch die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der modernisierten Datenschutzkonvention des Europarates.

2. Der SDV will mit weiteren Wirtschaftsverbänden darauf hinwirken, dass in den Bereichen, in denen Anpassungen an die EU-DSGVO und die modernisierte Datenschutzkonvention des Europarates nicht notwendig sind – oder bei denen Umsetzungsspielraum besteht – keine neuen Regelungen eingeführt oder pragmatische und praktikable Lösungen gewählt werden.

3. Der SDV ist strikt gegen jeden «Swiss Finish» im Sinne einer Verschärfung über diesen Mindeststandard hinaus. Auf jede geplante Änderung / Neuerung, die zu einer solchen Verschärfung und damit einem Wettbewerbs- und Standortnachteil für Datenbearbeiter in der Schweiz führt, ist zu verzichten.

4. Die Unternehmen der Werbewirtschaft haben nicht nur ein rechtliches, sondern vor allem auch ein ökonomisches und volkswirtschaftliches Interesse an einer wirtschaftsfreundlichen und möglichst unbürokratischen Ausgestaltung der revidierten DSG-Bestimmungen.

5. Kostenerhöhende Vorschriften welche die administrativen Kosten und Aufwände und damit die Kosten der betreffenden Werbeaktivitäten erhöhen sind nur dann akzeptabel, wenn sie aufgrund der zwingenden Vorgaben der Datenschutzkonvention des Europarates erforderlich sind. Unnötige werbebeschränkende Vorschriften, die, auch im Vergleich zur heutigen Ausgangslage, Werbeaktivitäten neu beschränken oder faktisch gar verunmöglichen lehnen wir kategorisch ab.

6. Die Möglichkeit des reibungslosen Datenaustausches mit den europäischen Nachbarländern ist für die Schweizer Dialog- und Direktmarketingbranche von grosser Wichtigkeit. Der Marktzugang ist sicherzustellen und die Revision darf nicht zu neuen Standortnachteilen oder Handelshemmnissen führen.

7. Ebenso sieht der SDV die gesamtwirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit der Möglichkeiten der Datenbearbeitungen zu Werbezwecken und des Vertrauens in diese Datenbearbeitungen.

8. Das im VE-DSG vorgesehene Sanktionssystem über eine Ausweitung der strafrechtlichen Bestimmungen und scharfen Sanktionen gegen die natürlichen Personen in den datenbearbeitenden Unternehmen stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Standort Schweiz dar.

9. Für die Innovationskraft und das Innovationspotential der Digitalen Wirtschaft in der Schweiz und insbesondere der Schweizer KMU sehen wir eine zusätzliche Gefährdung. Die Risikobeurteilung im Rahmen neuer Innovationen in der «Data Economy» müsste immer im Licht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung der Mitarbeiter entsprechender Unternehmen vorgenommen werden. Dies dürfte eine nicht zu unterschätzende abschreckende Wirkung haben. Gleichzeitig stellt dieses Sanktionssystem die zentrale Anerkennung der Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus in keiner Weise sicher. Entsprechende Sanktionen wären sodann gegenüber Datenbearbeitern aus dem Ausland praktisch nicht vollstreckbar. Diese Unternehmen wären damit faktisch nicht betroffen von den neuen Strafandrohungen und gegenüber Schweizer Unternehmen klar im Vorteil. Der SDV lehnt dieses Sanktionssystem deshalb strikt ab.

10. Selbstregulierende Massnahmen sind einer bürokratischen Gesetzgebung vorzuziehen

… und weshalb?

Gerade für kleinere und innovative Unternehmen wird es schwierig die Anforderungen an ein so verschärftes Gesetz zu ermessen und alle Geschäftsprozesse darauf auszurichten. Mit den Verordnungen werden für die Unternehmen zahlreiche neue Informations- und Dokumentationspflichten eingeführt. Verletzen sie die Bestimmungen, drohen ihnen empfindliche Sanktionen und zwar den natürlichen, datenbearbeitenden Personen in den Unternehmen.

Bei der Wandlung traditioneller Geschäftsmodelle hin zu mehr Kundennähe und individueller Ansprache darf sich die Schweiz nicht zu starken Selbstbeschränkungen unterwerfen. Innovationen würden dann im Ausland stattfinden. Moderner Datenschutz sollte den Ausgleich zwischen der Selbstbestimmung der betroffenen Bürger und dem digitalen Fortschritt schaffen, nicht digitalen Fortschritt in der Schweiz verunmöglichen. Deshalb …

… so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig!

Hinweis: Einen Hintergrundartikel zum Thema erscheint in der übernächsten Werbewoche (Ausgabe 6/17 vom 24. März 2017).

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