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25.01.2012
Media & Medien

Lauterkeitskommission: Eine Frage des Umfeldes

Werbung für erotische Artikel, an der eigentlich nichts auszusetzen wäre, wird dann problematisch, wenn sie in einem Medium publiziert wird, das auch für kinder- und familienorientierte Produkte wirbt.

Grundsätzlich sei an der Werbung nichts auszusetzen, schreibt die Lauterkeitskommission in einer Mitteilung. Sie werbe zwar für erotische Artikel, erfülle den Tatbestand der Pornografie jedoch nicht. Dennoch sei sie einem Konsumenten ein Dorn im Auge gewesen, weil die kommerzielle Kommunikation erstens ziemlich anstössige Wörter enthalten habe und vor allem, weil sie in einem Prospekt publiziert worden sei, der in einer Auflage von 2.1 Millionen Exemplaren breit gestreut worden sei und ein überaus vielseitiges Angebot enthalten habe, das sich an Familien und Minderjährige richte.

Der Konsument reichte Beschwerde ein, wie es weiter heisst. Die Schweizerische Lauterkeitskommission, SLK, hiess die Beschwerde gut, weil sie neben der Anzeige auch den Charakter des Mediums in Betracht zog, in welchem diese publiziert worden war. Sie schreibt: «Betrachtet man das Inserat im Rahmen der Art und des Charakters des Mediums (Katalog) so ist von einer anderen Beurteilung auszugehen». Die SLK hat festgestellt, dass im fraglichen Katalog auch Abonnenten für Tierzeitschriften, ein Versandhaus für kinder- und familienorientierte Produkte und vieles mehr beworben werden. Es handle sich auf jeden Fall nicht um ein Werbemedium das erkennbar und explizit an Erwachsene gerichtet wäre. Folglich und mit Sicht auf minderjährige Jugendliche und Kinder ist die Darstellung im Kontext dieses Kataloges als unangemessene Darstellung von Sexualität gemäss Grundsatz Nr. 3.11 zu werten.
 

Externe Links:
www.lauterkeit.ch

Tags:
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Schweizerische Lauterkeitskommission

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