Markenrechtsstreit: Otto’s wehrt sich gegen die deutsche Otto Group

Otto’s, das Discount-Unternehmen des verstorbenen Gründers Otto Ineichen, wehrt sich gegen den Eintritt der deutschen Otto Group in den Schweizer Online-Markt – bisher mit Erfolg.

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Wie die SonntagsZeitung in ihrer aktuellen Ausgabe schreibt, liefern sich die Unternehmen – von der Öffentlichkeit unbemerkt – einen Rechtsstreit bis vor Bundesgericht.

Otto’s betreibt in der Schweiz nicht nur zahlreiche Discount-Filialen, sondern auch einen Webshop für Onlinebestellungen.

Scheinbar wollte die deutsche Otto Group – ein milliardenschwerer, geschichtsträchtiger Versandhandels-Gigant – bereits 2017 über eine österreichische Tochtergesellschaft die Seite Otto-Shop.ch lancieren.

Wie aus den Gerichtsunterlagen hervorgeht, hat der Hamburger Konzern von Beginn weg damit gerechnet, dass das Schweizer Unternehmen Otto’s wenig Freude an den Expansionsplänen haben dürfte. Die Versuche, eine «friedliche Koexistenz» aufzugleisen, scheiterten. So hätten etwa die Deutschen den Vorschlag seitens Otto’s, die Otto Group könne ihr Schweizer Onlinegeschäft über die Subdomain Otto.de/ch abwickeln, abgelehnt.

Sowohl das Kantonsgericht Luzern wie auch später das Bundesgericht entschieden in der Folge, dass die Otto Group in der Schweiz nicht via Domain als Otto oder Otto-Versand auftreten dürfe. Das Hauptverfahren am Bundesgericht ist aber noch hängig, aufgedeckt hat das ganze der Markenexperte Martin Wilming.

Als «überraschend» bezeichnet die Sonntagzeitung die Entscheide der Schweizer Gerichte, denn die Otto Group hat ihre Marke in der Schweiz rund 15 Jahre früher schützen lassen als Otto’s. Für das Gericht ist aber die Gebrauchspriorität entscheidend: Weil die Otto Group die Marke seit der Eintragung 1979 nie verwendet hat, hat sie auch kein Recht auf Schutz. Im Gegensatz zu Otto’s: Das Unternehmen habe sich seit der Registrierung 1994 eine «schutzwürdige Marktposition» aufgebaut.

Die deutsche Otto-Group beruft sich dagegen auf einen Staatsvertrag aus der Kaiserzeit. Demnach würde die Nutzung der Marke in Deutschland reichen, um den Schutz auch in der Schweiz geltend zu machen. Die abschliessende Beurteilung durch das Bundesgericht steht aber wie oben erwähnt noch aus. Während sich Otto’s gegenüber der SonntagsZeitung nicht äussern wollte, bezeichnet die Otto Group den Ausgang des Verfahrens als «vollkommen offen». (hae)

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